Stand: Januar 2019
(1) Sämtliche angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der am Liefertag mitgeteilte Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit derzeit 19 %, soweit diese nicht bereits gesondert ausgewiesen ist, gegebenenfalls zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
(2) Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit, sonstige Angebote sind freibleibend.
(3) Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots der Firma DSI oder mit deren schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens durch Lieferung der Ware zustande.
(4) Hinsichtlich der in Prospekten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen, sowie anderen Beschreibungen, behält sich die Firma DSI handelsübliche Abweichungen vor, durch die, die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus herleiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen der Firma DSI im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer Garantie, noch die Abgabe einer Zusicherung. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Firma DSI über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
(5) Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht der Firma DSI ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringende Zahlung hierdurch gefährdet werden.
(1) Lieferungen erfolgen auf Rechnung des Kunden.
(2) Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich fixiert worden ist.
(3) Die Firma DSI haftet bei Verzögerung bzw. Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Firma DSI ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Firma DSI wegen Verzögerung bzw. Unmöglichkeit der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Firma DSI etwa gesetzten Frist zur Leistung/Lieferung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag im Falle der Unmöglichkeit bleibt unberührt.
(4) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt oder andere von der Firma DSI nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Die Firma DSI übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Dies berechtigt die Firma DSI vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand oder wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht erhält. Die Firma DSI wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
(5) Die Firma DSI ist zu Teillieferungen einzelner Vertragsgegenstände gegen gesonderte Rechnungsstellung berechtigt.
(6) Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden, auch hinsichtlich eines zufälligen Unterganges.
(7) Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung versichert.
(1) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit der Vertragsgegenstand/die Leistung Mängel im gesetzlichen Sinne aufweist, ist die Firma DSI zur Nacherfüllung verpflichtet und berechtigt, es sei denn, dass dies aufgrund der gesetzlichen Regelungen verweigert werden kann. Der Kunde hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Firma DSI trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand/die Leistung sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes/der Leistung weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes/der Leistung bei dem Kunden. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma DSI, unabhängig von deren Rechtsgrundlage, auch dann, soweit Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes und für Schadenersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Firma DSI haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma DSI nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Firma DSI ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(5) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(6) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 4 und 5 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch gem. Ziff. 3. Abs.
(1) Zahlungen haben Zug um Zug gegen Lieferung zu erfolgen. Zahlung erst auf Rechnungsstellung kann nur erfolgen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Vereinbarung von Vorkasse oder einer Anzahlung ist mit Auftragsbestätigung verbindlich möglich. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Firma DSI 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Nachbesserung) steht.
(2) Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.
(3) Bei Zahlungsverzug ist die Firma DSI berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Der Firma DSI ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dies geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche. Sollte die Zahlung auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht erfolgen, stehen der Firma DSI folgende Rechte zu:
(4) Es ist ausschließlich die Firma DSI berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Eventuell anderslautende Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen, behält sich die Firma DSI das Eigentum an der Ware vor.
(2) Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben, dazu hin die Firma DSI über die Inanspruchnahme sofort zu unterrichten.
(3) Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma DSI zur Sicherheit an diese ab. Die Firma DSI nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma DSI auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der Firma DSI, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(1) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Firma DSI.
(2) Es gilt das Recht der BRD.
(1) Ist eine der vorbezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit diesem betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.